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Beschlussvorschlag:Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt aufgrund der Ergebnisse der Lärmkartierung und nach der Öffentlichkeitsbeteiligung das Verfahren der Lärmaktionsplanung gem. §47d Bundesimmissionsschutzgesetz zu beenden.
Gesetzliche Grundlagen: - Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umsetzung in deutsches Recht durch §§ 47a bis 47f Bundes-Immissionsschutzgesetz) - Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2005 (Erweiterung §47 BImSchG) - Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV - § 28 Abs. 1 i.V.m. § 41, Abs. 1, Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - Handlungsanleitung für die kommunale Lärmaktionsplanung – Informationsbroschüre – des LfUG - Gemeinderatsbeschluss vom 10.03.2014
Sach- und Rechtslage: In einem ständig wiederkehrenden 5-Jahres-Zyklus sind die Gemeinden zur Erstellung von Lärmkarten und einer Lärmaktionsplanung gemäß o.g. Rechtsvorschriften verpflichtet.
Die Verpflichtung bezieht sich auf die Darstellung von Geräuschbelastung durch Umgebungslärm an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen im Jahr in Form einer Lärmkartierung.
Im Anschluss an die Lärmkartierung besteht für die Gemeinden grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung von Lärmaktionsplänen. In Aktionsplänen sind unter Beteiligung von Öffentlichkeit und Fachbehörden Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung festzuschreiben.
Gegenüber Bund und EU müssen mit Stichtag 18. Juli 2018 die Gemeinden den Umsetzungsstand der Lärmaktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet dokumentieren, was in Form eines Meldebogens an das Sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfLUG) geschieht. Für die Gemeinden stellt die Lärmaktionsplanung vielfach eine Herausforderung dar. Durch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU ist der Handlungsdruck deutlich gestiegen, so dass sich jede kartierte Gemeinde verpflichtend mit der Lärmaktionsplanung auseinandersetzen und dies dokumentieren muss.
Wie schon in der 2. Stufe 2012 schloss sich die Gemeinde Heinsdorfergrund der zentralen sächsischen Organisation der Lärmkartierung der Stufe 3 an, d.h. die kartierungspflichtigen Kommunen beauftragten das LfULG mit der Vorbereitung, Ausschreibung und Leistungsvergabe sowie der fachlichen Begleitung einer landeszentralen Lärmkartierung an der zentralen Organisation der Lärmkartierung.
Für Heinsdorfergrund wurden folgende Abschnitte kartiert: •ein 0,9 Kilometer langer Abschnitt an der A 72 und •ein 2,0 Kilometer langer Abschnitt an der B 94
Im Oktober 2017 übermittelte des LfULG die dazugehörige Lärmkarte. Inhalte waren u.a.: - Lärmkarten in graphischer Darstellung der Lärmsituation in Pegelklassen von je 5 dB(A)-Breite - Ergebnismeldebogen ergänzt um die ermittelten Lärmbetroffenheiten
Ein beispielhafter Kartenausschnitt liegt als Anlage 1 bei.
Zusammenfassung der Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 für Heinsdorfergrund:
Grundsätzlich wird von einer gesundheitsgefährdeten Belastung durch Lärm ab einem Schallpegelbereich ab 65 dB (A) am gesamten Tag, dem sogenannten LDEN, bzw. ab einem Schallpegelbereich ab 55 dB (A) in der Nacht, dem sogenannten LNIGHT, ausgegangen. Selbstverständlich wird auch unterhalb dieser Grenzwerte Lärm als Belastung wahrgenommen.
Die o.g. Pegel gelten jedoch als empfohlene Auslöseschwellen für eine eventuell notwendige Lärmaktionsplanung. siehe Orientierungshilfe für die Bewertung von Lärmbelastung Anlage 2
Die geschätzte Zahl der Wohnungen sowie die geschätzte Gesamtzahl der dort belasteten Menschen oberhalb der relevanten Pegelwerte des LDEN sind für die Gemeinde Heinsdorfergrund: > 65 dB Anz. Wohng.Anz. Menschen 00
sowie für den LNIGHT > 55 dB(A) 0 Personen.
Weitere Vorgehensweise für die Gemeinde Heinsdorfergrund zur Lärmaktionsplanung
Wie bereits erwähnt rückt mit Abschluss der Lärmkartierung (wie auch schon vor 5 Jahren) die Lärmaktionsplanung in den Fokus. Grundsätzlich ist eine Lärmaktionsplanung verpflichtend, wenn im Rahmen der Kartierung erhebliche Lärmbetroffenheiten oberhalb der gesundheitsrelevanten Pegelwerte festgestellt wurden. Bei nur unerheblichen Belastungen bzw. Betroffenheiten kann auf weitere Schritte verzichtet werden.
Für die Gemeinde Heinsdorfergrund wurden wie auch schon 2012 keine Lärmbetroffenheiten oberhalb der gesundheitsrelevanten Pegelwerte festgestellt.
Damals beschloss der Gemeinderat am 10.03.2014 in Anbetracht
1.der Einschätzung der Ergebnisse der Lärmkartierung und der Vorprüfung, 2.der anstehenden Wiederholung der Lärmkartierung im Jahr 2017 3.der durchgeführten Bürgerbeteiligung
das Verfahren der Lärmaktionsplanung gem. §47d Bundesimmissionsschutzgesetz zu beenden.
Auch in der 3. Stufe besteht für die Gemeinde Heinsdorfergrund aufgrund der Ergebnisse die Möglichkeit, auf eine kommunale Lärmaktionsplanung zu verzichten.
Nach fachlicher Abwägung zu den Ergebnissen der Lärmkartierung und der durchgeführten Bürgerbeteiligung wird dem Gemeinderat empfohlen, das Verfahren der Lärmaktionsplanung gem. §47d Bundesimmissionsschutzgesetz zu beenden. Über die Lärmaktionsplanung und den aktuellen Sachstand wurde die Öffentlichkeit per Amtsblatt (Raumbachbote Ausgabe 6 vom 08.06.2018) sowie über die Gemeindehomepage informiert. Hinweise aus der Öffentlichkeit bzw. von Bürgern gingen dabei nicht ein.
Der Beschluss zur Beendigung der Lärmaktionsplanung wird dem Sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) entsprechend mitgeteilt.
Abschließend sei erwähnt, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, im 5-jährigen Rhythmus die Lärmkartierung für die betroffenen Bereiche zu wiederholen. Dies bedeutet, dass im Jahr 2021 erneut Lärmkarten erstellt werden müssen, die ggf. neue Ergebnisse zu Lärmbelastungen aufgrund neuer Verkehrszählungen beinhalten können.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Marion DickSven Hörning BürgermeisterinFachbereichsleiter Bau und Stadtentwicklung
Anlagen: Lärmkartierung 2017
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