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Beschlussvorschlag:
Gesetzliche Grundlagen: - § 28 Abs. 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - § 2 Hauptsatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland - VwV über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen vom 20. August 2009 - Beschluss-Nr.: 2015/04/VI/097, Stadtrat am 04.05.2015 - vorliegende Bewilligungs-/Kassenmittelbescheide zum Förderprogramm Stadtumbau Ost i.V.m. dem Haushalt von 2015
Sach- und Rechtslage: Auf Grundlage des am 04.05.2015 im Stadtrat beschlossen Maßnahmeplans 2015 (Beschluss-Nr.: 2015/04/VI/097) erfolgt nun die Information zur Abrechnung.
Abrechnung Maßnahmeplan 2015
Maßnahmen zum Stadtumbau im Fördergebiet Grüne Stadthaussiedlung
Programmteil Rückbau Wohngebäude
Der Förderrahmen des Rückbauobjektes Dr.-Otto-Just-Straße 63-69 in Höhe von 54.180 € wurde mit Finanzhilfen aus dem Haushaltjahr 2015 und 2016 bedient. Der Förderrahmen wird durch die rückgebaute Wohnfläche definiert. Es wurden 774 m² Wohnfläche vom Markt genommen. Bei einem derzeitigen Fördersatz von 70 € pro m² wird eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 54.180 € gewährt. Die vorliegenden Kassenmittelbescheide ermöglichten die Förderung des betreffenden Rückbauobjektes 2015 in Höhe von 48.000 € und 2016 den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 6.180 €.
Fördermittelseitige Darstellung: Insgesamt standen im Jahr 2015 aus dem Bund-Länder-Programm Stadtumbau Ost, Programmteil Rückbau Wohngebäude, Kassenmittel in Höhe von 48.000 € zur Verfügung.
Hinweis: Zusätzlich ist anzumerken, dass Vorhaben, welche nicht rechtzeitig im Haushaltjahr abgeschlossen und realisiert werden können, eine Verzinsung des Fördermittelbetrages in Abhängigkeit des jeweiligen Abrechnungstermins hervorrufen. Der zu erbringende Verwendungsnachweis kann in diesen Fällen nicht rechtzeitig bei der SAB eingereicht werden. Die Kosten der Verzinsung werden regelmäßig dem Verursacher weitergereicht.
R. KürzingerH. HentschelS. Hörning OberbürgermeisterFachbedienstete für dasFB-Ltr. Bau u. FinanzwesenStadtentwicklung
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