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Beschlussvorschlag:Beschlussvorschlag: Der Stadtrat stellt fest, dass bei Frau Karin Höfer ein wichtiger
Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2
SächsGemO vorliegt. Gesetzliche
Grundlagen: § 18 SächsGemO § 34 SächsGemO Sach-
und Rechtslage: Frau Karin Höfer hat mit Schreiben vom 01.07.2009 (s. Anlage)
Ablehnungsgründe bzgl. der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Stadtrat
geltend gemacht. Sie sieht sich „... gesundheitlich nicht in der Lage,
die verantwortungsvolle Aufgabe als Stadtrat zu erfüllen“. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 liegt ein wichtiger Grund insbesondere
vor, wenn der Bürger ... „anhaltend krank ist.“ Entsprechend Abs. 2
entscheidet der Stadtrat, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dieter
Kießling Oberbürgermeister Anlage |
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