Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:Beschlussvorschlag: Der
Ortschaftsrat wählt
........................... zum Ortsvorsteher. Gesetzliche
Grundlagen: § 68 Abs. 1 SächsGemO Sach- und Rechtslage: Der
Ortschaftsrat wählt gemäß § 68 der Sächsischen Gemeindeordnung den
Ortsvorsteher für die Dauer seiner Wahlperiode. Der Ortschaftsrat kann frei
entscheiden, ob der Ortsvorsteher aus seiner Mitte gewählt wird oder nicht. Wenn es nur
einen Kandidaten gibt und niemand widerspricht, kann offen gewählt werden. Bei
mehreren Kandidaten ist grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel zu wählen. Dieter
Kießling |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |