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Der Beratung liegen die Vorlage-Nr. VII/2020/0125/SR vom 11.02.2020 sowie die dazugehörige Anlage zugrunde.
Zur Erörterung der Beschlussvorlage übergibt der Oberbürgermeister das Wort an die Fachbereichsleiterin Bürgerservice/Kultus/Soziales, Frau Aline Reus.
Frau Reus geht in ihren Ausführungen auf die wichtigsten Eckdaten der Beschlussvorlage ein. Schwerpunkt legt sie dabei auf die Situation in Mylau. Aufgrund der aktuell vorliegenden Prognosen für die zu erwartenden Schüler kann davon ausgegangen werden, dass bereits ab dem Schuljahr 2021/2022 die vorgeschriebene Mindestschülerzahl von 15 nicht mehr erreicht wird. Um den Bestand der Grundschule Mylau langfristig zu sichern, ist die Änderung der Schulbezirke notwendig.
Im Anschluss daran gibt es eine kurze Diskussion. Dabei bittet u.a. Herr Stadtrat Bursian um eine Auflistung, wie perspektivisch in den nächsten 5 Jahren der Sanierungsaufwand für die einzelnen Grundschulen aussehen wird.
Herr Stadtrat Dr. Viebahn bittet um eine grammatikalische Änderung im § 3 Abs. 3, hier muss es richtig lauten: … der Beschulung … und … den Schulwegbeziehungen
Der Stadtrat beschließt nachstehende
Satzung der Stadt Reichenbach im Vogtland zur Festlegung der Schulbezirke an Grundschulen (Schulbezirkssatzung) vom …
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 i. V. mit § 28 Abs.1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist und § 25 Abs.1, 2 und 3 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland in seiner öffentlichen Sitzung am … folgende
Satzung der Stadt Reichenbach im Vogtland zur Festlegung von Schulbezirken an Grundschulen (Schulbezirkssatzung) vom …
beschlossen:
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Gemäß § 25 Abs. 1 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) hat jede Grundschule einen Schulbezirk. Der Schulbezirk ist nach § 25 Abs.2 S.1 SächsSchulG dabei das Gebiet des Schulträgers. Dieser kann in seinem zuständigen Gebiet für Grundschulen Schulbezirke festlegen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Reichenbach im Vogtland. Sie bildet die Grundlage für die jährlichen Anmeldungen der in Reichenbach wohnhaften Schüler und Schülerinnen für die Aufnahme in die Grundschule.
§ 3 Schulbezirke
(1) Für die Stadt Reichenbach im Vogtland wird ein gemeinsamer Schulbezirk mit vier Grundschulen festgelegt.
(2) Die Schulanmeldungen für diesen gemeinsamen Schulbezirk werden zentral in der Stadtverwaltung Reichenbach im Vogtland erfolgen.
(3) Die Entscheidung zur Einschulung treffen die Schulleiter des gemeinsamen Schulbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde nach Aufnahmekapazität der Grundschulen, der Beschulung von Geschwisterkindern und den Schulwegbeziehungen.
(4) Für die Aufnahmekapazitäten werden für die Neuber-Grund-Schule zwei Züge, für die Weinhold-Grund-Schule und die Dittes-Grund-Schule bis zu zwei Züge und für die Grundschule Mylau ein Zug festgelegt.
§ 4 Geltungszeitraum
(1) Die Satzung gilt für alle Neuaufnahmen ab dem Schuljahr 2021/2022.
(2) Die Satzung gilt nicht für Schüler und Schülerinnen der Bestandsklassen. Sie werden bis zum Ende ihrer Grundschulzeit nach der bisherigen Schulbezirksregelung beschult.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird der Stadtratsbeschluss Nr. 2011/07/V/0212 vom 05.09.2011 zur Festlegung von Schulbezirken für Grundschulen der Stadt Reichenbach ab dem Schuljahr 2012/13 aufgehoben.
Reichenbach im Vogtland, …
Raphael Kürzinger Oberbürgermeister
Hinweise nach § 4 Abs.4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO)
Nach § 4 Abs.4 S.1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen der Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 27 Tatsächliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 24 Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 21 Davon stimmberechtigt: 21 Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: keine Stimmenthaltungen: keine Ungültige Stimmen: keine
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