Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau der Gemeinde Heinsdorfergrund.
Satzung
der Gemeinde Heinsdorfergrund über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau
Aufgrund von § 25 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung-SächsFwVO) vom 21.Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) und § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.Juni 2004 (Sächs GVBl. S 245, ber. S. 647) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund am …….. folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenerstattung
Die Gemeinde Heinsdorfergrund verlangt die Erstattung der durch die Brandverhütungsschau gem. § 22 SächsBRKG entstandenen Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
§ 2
Kostenschuldner
Kostenschuldner sind die Eigentümer oder Besitzer der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Verwaltungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Gebühren berechnen sich nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals und des Fahrzeuges. Bei der Erhebung der Gebühren nach Stundensätzen bildet die aufgewendete Zeit die Berechnungsgrundlage, wobei bei angefangenen Stunden auf die nächste halbe Stunde aufzurunden ist. Die aufgewendete Zeit beinhaltet die erforderlichen Vorarbeiten und Nachbereitungen (z.B. Erstellung der Niederschrift, die Terminkontrolle und Terminabsprachen und ggf. Nachkontrollen).
Die Gebührensätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
- den Personalkosten für Personal der Verwaltungsgemeinschaft
- den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
- den Sätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
Für Amtshandlungen, für die weder eine Verwaltungsgebühr im Kostenverzeichnis bestimmt ist, noch § 3 SächsVwKG über die Nichterhebung von Kosten entsprechend Anwendung findet, noch Gebührenfreiheit nach § 4 SächsVwKG besteht, richtet sich die Höhe der Verwaltungsgebühr nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben.
§ 4
Auslagen
Auslagen im Zusammenhang mit der Brandverhütungsschau werden nach den §§ 12, 13 SächsVwKG erhoben. Dies sind insbesondere Kosten für die Inanspruchnahme Dritter, wie z.B. geeignetes feuerwehrtechnisches Personal, Sachverständige, etc.
§ 5
Entstehen und Fälligkeit
Die Kosten entstehen mit Beendigung der Brandverhütungsschau und werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 6
Anwendung des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
§§ 2, 3, 4, 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 und 4, §§ 8 bis 17, 19, 20 Abs. 1 und §§ 21 bis 23 SächsVwKG finden entsprechende Anwendung.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 05.12.2014 außer Kraft
Heinsdorfergrund, den ……
Marion Dick
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dieses gilt nicht, wenn
- Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat.
- Vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wird im Raumbachboten Nr. …….. vom ……. veröffentlicht.
Heinsdorfergrund, ………..
Marion Dick
Bürgermeisterin